IG Seebucht
Autofreie Siedlung
Biel-Nidau

Home
Anmeldung
Statuten
Acht Thesen
Links & Literatur
Pressespiegel

Bisherige Projekte


 

Die Statuten der Interessen Gemeinschaft Seebucht
(ab 22. Oktober 2004)

Drucker freundliche PDF Version (nur mit Acrobat)

Wesen

Art. 1 Unter dem Namen Interessengemeinschaft Seebucht schliessen sich Einzelmitglieder und Organisationen zu einem Verein gem. Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Nidau zusammen.

Zweck

Art. 2 Die IG Seebucht hat zum Ziel, in Biel-Nidau autofreie oder autoarme Wohnüberbauungen zu verwirklichen. Die IG Seebucht ist die Interessenvertreterin für jene Menschen, die in dieser Region ökologische und autofreie bzw. autoarme Mustersiedlungen errichten wollen.

Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder der IG Seebucht können sein:
- Einzelmitglieder
- Organisationen.
Stimmberechtigt sind alle Einzelmitglieder und Organisationen.

Art. 4 Als Einzelmitglied wird anerkannt, wer den Mitgliederbeitrag bezahlt und die Statuten der IG Seebucht anerkennt.

Art. 5 Als Organisation im Mitgliederstatus werden juristische Personen anerkannt, die den Mitgliederbeitrag bezahlen und die Statuten der IG Seebucht anerkennen.

Organe

Art. 6 Die Organe der IG Seebucht sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- RevisorIn

Art. 7 Oberstes Organ der IG Seebucht ist die Mitgliederversammlung (MV). Die ordentliche MV tritt jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Eine ausserordentliche MV kann von 1/20 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden

Art. 8 Die Aufgaben der MV sind insbesondere:
- Festlegen der zukünftigen Tätigkeit und der Schwerpunkte der IG Seebucht
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme des Kassaberichtes
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages
- Änderung der Statuten.
- Wahlen: des Vorstandes und des/der RevisorIn

Art. 9 Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 3 von der Jahresversammlung gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat insbesondere die Geschäftsführung zu übernehmen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
- Stellungnahmen und Beschluss über kurzfristige Aktionen
- Einsetzung von Arbeitsgruppen
- Vorbereitung der MV.
- Durchführung von Informationsanlässen
- Ausführung der MV-Beschlüsse
- Führung der Kasse
Der Vorstand hat die Kompetenz, über einmalige Beiträge von max. Franken 3’000.-- zu verfügen.

Finanzen

Art. 10 Die Organisation beschafft sich ihre finanziellen Mittel durch Erhebung der Mitgliederbeiträge, Spenden und Spendenaktionen.

Art. 11 Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

Art. 12 Die Höhe der von Einzelpersonen oder Organisationen einbezahlten Spenden oder Beträge hat keinen Einfluss auf deren Stimmkraft innerhalb des Vereins.

Schlussbestimmungen

Art. 13 Zur Auflösung der IG Seebucht bedarf es der Zweidrittelmehrheit einer Jahresversammlung.

Art. 14 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. Juni 2002 genehmigt.