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IG Seebucht
Autofreie Siedlung
Biel-Nidau |
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Die Statuten der Interessen Gemeinschaft Seebucht Drucker freundliche
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Wesen Art. 1 Unter dem Namen Interessengemeinschaft Seebucht schliessen sich Einzelmitglieder und Organisationen zu einem Verein gem. Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Nidau zusammen. Zweck Art. 2 Die IG Seebucht hat zum Ziel, in Biel-Nidau autofreie oder autoarme Wohnüberbauungen zu verwirklichen. Die IG Seebucht ist die Interessenvertreterin für jene Menschen, die in dieser Region ökologische und autofreie bzw. autoarme Mustersiedlungen errichten wollen. Art. 3 Mitglieder der IG Seebucht können sein: Art. 4 Als Einzelmitglied wird anerkannt, wer den Mitgliederbeitrag bezahlt und die Statuten der IG Seebucht anerkennt. Art. 5 Als Organisation im Mitgliederstatus werden juristische Personen anerkannt, die den Mitgliederbeitrag bezahlen und die Statuten der IG Seebucht anerkennen. Organe Art. 6 Die Organe der IG Seebucht sind: Art. 7 Oberstes Organ der IG Seebucht ist die Mitgliederversammlung (MV). Die ordentliche MV tritt jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Eine ausserordentliche MV kann von 1/20 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden Art. 8 Die Aufgaben der MV sind insbesondere: Art. 9 Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens
3 von der Jahresversammlung gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat
insbesondere die Geschäftsführung zu übernehmen. Der Vorstand
konstituiert sich selbst. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere: Finanzen Art. 10 Die Organisation beschafft sich ihre finanziellen Mittel durch Erhebung der Mitgliederbeiträge, Spenden und Spendenaktionen. Art. 11 Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen. Art. 12 Die Höhe der von Einzelpersonen oder Organisationen einbezahlten Spenden oder Beträge hat keinen Einfluss auf deren Stimmkraft innerhalb des Vereins. Schlussbestimmungen Art. 13 Zur Auflösung der IG Seebucht bedarf es der Zweidrittelmehrheit einer Jahresversammlung. Art. 14 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. Juni 2002 genehmigt.
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